F.A.Q.
Frequently Asked Questions
Wer gilt als Projektpartner?
Partner sind juristische Personen, nicht einzelne Institute oder Personen. Innerhalb eines Projekts zählen verschiedene Institute derselben juristischen Person (z. B. UKSH) nur als ein Partner.
Wer gilt als wissenschaftlicher Partner?
Staatlich anerkannte Hochschulen, Universität(skliniken), außeruniversitäre Forschungseinrichtungen: Institute der Fraunhofer, Leibniz, Helmholtz und Max-Planck-Gesellschaft, Ressortforschungseinrichtungen sowie weitere Einrichtungen, deren Hauptaufgabe in der Forschung liegt
Wer gilt als Praxispartner?
Praxispartnerinnen und Praxispartner sind unter Bezug zur o.g. Definition der Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen nicht-wissenschaftli-
che Partner, z.B. Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Gebietskörperschaften sowie sonstige Einrichtungen wie Stiftungen, Verbände, Vereine oder Bil-
dungseinrichtungen. Sie müssen ihren Sitz (Betriebsstätte, Einrichtung) in Deutschland haben.
Was sind Anforderungen an Praxispartner?
Müssen in der Lage sein, ein Produkt ggf. in den Markt zu bringen („Inverkehrbringer“). Können auch soziale Einrichtungen sein (z. B. Pflegeheime zur Praxistauglichkeitsprüfung).
Was gilt für assoziierte Partner?
Assoziierte Partner erhalten keine Förderung und haben keine Rechtsbeziehung zum PtJ.
Sie können aus dem In- oder Ausland stammen. Die Beteiligung sollte im Projekt vertraglich geregelt und verbindlich abgesichert sein (z. B. durch LoI oder Kooperationsvertrag).
Welche Rolle können Hochschulen übernehmen?
Hochschulen dürfen nicht als geförderte Praxispartner auftreten. Sie können als Forschungspartner gefördert werden. Als assoziierter Partner können Hochschulen ohne Förderung teilnehmen und dann auch einen Praxispart übernehmen.
Welche Partnerstrukturen sind bei den Formaten zulässig?
Community-Projekte (FuE):
– Einzel- oder Verbundprojekte.
– Keine Einschränkungen zur Partnerzusammensetzung.
Community-Sprints:
– Max. 2 Partner:
– mind. 1 wissenschaftlicher Partner
– optional: 1 Praxispartner (kein weiterer Forschungspartner)
Praxis-Sprints:
– Mindestens 2 Partner:
– Pflicht: 1 Forschungseinrichtung + 1 Praxispartner
Die detaillierten Rahmenbedingungen finden Sie auf der Seite Projekte.
Welche Förderarten gibt es für Forschungseinrichtungen?
– Antrag auf Zuwendung auf Ausgabenbasis: AZA(P) sind Forschungseinrichtungen mit oder ohne Projektpauschale. In der Regel sind Universitäten und Hochschulen AZAP berechtigt.
– Antrag auf Zuwendung auf Kostenbasis: AZK sind gewerbliche Unternehmen oder Forschungseinrichtungen mit Kostenrechnung.
Können Universitätskliniken Fördermittel beantragen?
Ja, sofern sie als Forschungseinrichtung anerkannt sind. Andernfalls können sie nur als Praxispartner gefördert werden – dann wie ein Unternehmen.
Wie wird die Projektleitung geregelt?
Es kann nur eine projektleitende Institution geben. Diese trägt die Verantwortung für die Projektkoordination und ggf. Finanzverwaltung. Eine Aufteilung der Projektleitung auf zwei Institutionen ist nicht möglich.
Was ist beim Einreichen der Projektskizze erforderlich?
Es wird ein Template bereitgestellt und nach Teilnahme an einem der drei co-kreativen Workshops zur Verfügung gestellt.
Abgefragt werden:
– Projektidee
– Alleinstellungsmerkmal
– Beitrag zur Community
– Arbeits-, Zeit- und Finanzplan.
Es sind keine aufwändigen Dokumente (bspw. LOI) für die Skizze nötig.
Ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich?
Nein. Die Prüfung auf Förderfähigkeit durch den PtJ bei Community-Projekten dauert ca. 6 Monate, zzgl. 1 Monat Widerspruchfrist. Die Prüfung auf Förderfähigkeit bei Sprint-Projekten dauert 3 Monate, zzgl. 1 Monat Widerspruchfrist.